Steuern

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer


a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.

Zunächst werden zwei Arten der Grundsteuer unterschieden: Mit der Grundsteuer A ("agrarisch") werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke besteuert, mit der Grundsteuer B ("baulich") alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke. Für die Grundsteuer A und B gelten jeweils eigene Messzahlen und Hebesätze (siehe weiter unten).
Der Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht die Bezeichnung für einen Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird. In Deutschland ist ein Hebesatz bei der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) und der Grundsteuer (§ 25 GrStG) vorgesehen. Er ist somit ein Instrument, mit dem die Gemeinden in Deutschland die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindesteuern beeinflussen können. Dieses Recht ist Teil der verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz).(Quelle: Wikipedia)

2. Gewerbesteuer

auf 400 v. H.

Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Hierzu wird für gewerbesteuerliche Zwecke ein Gewerbeertrag ermittelt, welcher regelmäßig in einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5 % des Gewerbeertrags mündet. Die hebeberechtigte Gemeinde muss die Gewerbesteuer mindestens in Höhe des doppelten Messbetrages erheben (Hebesatzminimum: 200 %).
Eine ertragsunabhängige Besteuerung der Substanz des Gewerbebetriebs erfolgte bis 1997 mit der Gewerbekapitalsteuer, seitdem nur noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.[2] Es handelt sich nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung um eine Realsteuer oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer umstritten ist. Die Gewerbesteuer zählt zu den Gemeindesteuern und den Objektsteuern. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.(Quelle: Wikipedia)

3. Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
a) für den ersten Hund 25,00 EUR
b) für den zweiten Hund 40,00 EUR
c) für jeden weiteren Hund 50,00 EUR


Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung (§ 5)
d) für den ersten gefährlichen Hund 270,00 EUR
e) für den zweiten gefährlichen Hund 405,00 EUR
f) für jeden weiteren gefährlichen Hund 540,00 EUR

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