24.12.2021

Bericht aus der letzten Gemeinderatssitzung

Am Montag, den 06.12.2021 fand unsere letzte Gemeinderatssitzung für dieses Jahr unter strengen Corona - Auflagen statt. Da kein Besucher da war, fiel der
1. Tagesordnungspunkt aus.
Unter dem 2. Punkt stellte der Gemeinderat die Ausgaben für den neuen Haushaltsplan zusammen. Ein Großteil der Haushaltsmittel werden für das Neubaugebiet,
Verschönerung der Friedhofsanlagen, für eine neue LED-Flutlichtanlage am Sportplatz, Rücklagen für den Mehrgenerationenplatz, Verbesserung der Spielplatzsituation und Pflege und Instandhaltung unserer Gemeindegebäude und Außenanlagen vorgesehen.
Unter dem Punkt Bekanntgaben wurde der Gemeinderat über die Vorkommnisse in der Gemeinde informiert.
Die nächste Gemeinderatssitzung findet am 24.01.22 statt, zu der ich Sie heute schon alle einlade.

Unsere Straßenreinigungssatzung zur Information und mit Bitte um Beachtung und Einhaltung


§8
Schneeräumung


(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich in einer Breite, dass zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können, wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberilächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden
Grundstück anpassen.


§9
Bestreuen der Straßen


(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen FahrbahnsteIlen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen in der Breite, dass zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können, entlang der Grundstücksgrenze.
Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen FahrbahnsteIlen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.
Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken
bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen FahrbahnsteIlen keine Rutschgefahr besteht.
Alle Satzungen der Gemeinde Gehlert sind nachzulesen unter der Seite der Verbandsgemeinde / Rubrik Gemeinde Gehlert.
Die Gemeindeverwaltung Gehlert hat zusätzlich auch in diesem Jahr wieder ein Unternehmen beauftragt, welches bei starkem Schneefall die Gemeindestraße räumen wird,

 

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